Servicebedingungen
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Servicebedingungen B2B
§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
Diese Servicebedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Deeken.Technology GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber").
Entgegenstehende oder von diesen Servicebedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Servicebedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
Für einzelne Leistungsbereiche gelten ergänzend die jeweiligen Module dieser Servicebedingungen (§§ 21 ff.). Im Falle von Widersprüchen zwischen den allgemeinen Bestimmungen (§§ 1–20) und den Modulen haben die Regelungen der Module Vorrang.
Individuelle, schriftliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben stets Vorrang vor diesen Servicebedingungen.
§ 2 Auskünfte und Beratung
Mündliche Auskünfte und Beratungen des Auftragnehmers vor Vertragsschluss sind unverbindlich und begründen keine Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
Technische Angaben in Prospekten, Katalogen oder sonstigen Unterlagen stellen keine Garantien dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet.
§ 3 Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Auftraggeber kann das Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt annehmen, sofern keine andere Frist angegeben ist.
Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Ausführung der beauftragten Leistung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Angaben verantwortlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§ 4 Leistungserbringung
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
Leistungen werden grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 8:00–17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Niedersachsen) erbracht. Leistungen außerhalb dieser Zeiten können gesondert vereinbart werden und sind nach Maßgabe des § 6 zu vergüten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen (vgl. § 17).
Sofern der Auftraggeber Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs wünscht, hat er diese schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Auswirkungen der Änderung auf Leistungsumfang, Termine und Kosten schriftlich mitteilen. Geänderte Leistungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber ausgeführt.
§ 5 Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug
Angaben zu Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.
Lieferfristen beginnen mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen Fragen und Erfüllung etwaiger Vorauszahlungspflichten des Auftraggebers.
Höhere Gewalt, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ereignisse verlängern die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über derartige Ereignisse unverzüglich informieren.
Der Auftraggeber kann nach Ablauf einer vom ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer sich in Lieferverzug befindet und den Verzug zu vertreten hat. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzugs sind auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt und nur zulässig, wenn der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruht.
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände an den Auftraggeber oder mit Bereitstellung zur Abholung auf den Auftraggeber über.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar ohne Abzug, sofern nicht schriftlich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei laufenden Verträgen Preisanpassungen vorzunehmen, sofern sich Kosten für Energie, Material, Personal oder Drittleistungen wesentlich ändern. Preisanpassungen werden dem Auftraggeber mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich mitgeteilt. Stimmt der Auftraggeber der Anpassung nicht zu, kann er den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des übernächsten Monats kündigen.
Reise- und Fahrtkosten werden gesondert berechnet, sofern nicht im Angebot eingeschlossen.
Für Leistungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten gelten folgende Zuschläge auf den vereinbarten Stundensatz:
| Zeitraum | Zuschlag |
|---|---|
| Montag–Freitag, 17:00–20:00 Uhr | 25 % |
| Montag–Freitag, 20:00–8:00 Uhr (Folgetag) | 50 % |
| Samstag, 8:00–14:00 Uhr | 25 % |
| Samstag, 14:00–20:00 Uhr | 50 % |
| Samstag/Sonntag/Feiertag, 20:00–8:00 Uhr | 100 % |
| Sonntag und gesetzliche Feiertage, tagsüber | 100 % |
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere:
- Bereitstellung geeigneter Arbeitsplätze, Systeme und Zugänge
- Benennung eines kompetenten Ansprechpartners, der befugt ist, die für die Auftragserfüllung notwendigen Entscheidungen zu treffen oder herbeizuführen
- Rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten
- Sicherung aller bestehenden Daten vor Beginn der Arbeiten
- Einholung erforderlicher Genehmigungen (z. B. von Herstellern, Lizenzgebern)
Verzögert sich die Leistungserbringung durch fehlende oder unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer durch fehlende Mitwirkung entsteht, kann dieser gesondert in Rechnung stellen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Datensicherung seiner Systeme. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Datenverluste, die bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber vermieden worden wären.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Hardware und sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern; er tritt dabei bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrages des Auftragnehmers ab, die dieser hiermit annimmt.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag des Auftragnehmers. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Gegenstände.
§ 9 Laufzeit
Die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Wartungs-, Service- und Mietverträge) ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
Sofern keine andere Laufzeit vereinbart ist, gelten Dauerschuldverhältnisse mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten als abgeschlossen und verlängern sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn nicht eine der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit kündigt.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung mit fälligen Zahlungen in Verzug ist oder wesentliche Vertragspflichten verletzt.
§ 10 Installation
Installationsleistungen sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für eine reibungslose Installation sicherzustellen, insbesondere ausreichende Zugriffsrechte auf die betreffenden Systeme sowie geeignete räumliche und technische Voraussetzungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Installation abzulehnen oder abzubrechen, wenn die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder eine ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist. In diesem Fall wird der bis dahin entstandene Aufwand vergütet.
Nach Abschluss der Installation hat der Auftraggeber die Leistung unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar wären, können nach Ablauf von 14 Tagen nach Übergabe nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Auftraggeber wurde durch arglistige Täuschung oder Vorsatz des Auftragnehmers an der Mängelanzeige gehindert.
§ 11 Werkvertragliche Leistungen
Soweit der Auftragnehmer werkvertragliche Leistungen (Erstellung eines Werkes) schuldet, gelten ergänzend die Regelungen dieses Paragraphen.
Der Auftraggeber hat das fertiggestellte Werk nach Aufforderung durch den Auftragnehmer unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme darf nicht aus Gründen verweigert werden, die unwesentliche Mängel betreffen. Als abgenommen gilt das Werk auch, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist die Abnahme ohne Angabe von Gründen verweigert.
Mit der Abnahme gehen Nutzen und Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme.
Änderungswünsche des Auftraggebers nach Beginn der Leistungserbringung können Auswirkungen auf Termine und Vergütung haben. Der Auftragnehmer wird dies dem Auftraggeber schriftlich mitteilen; der geänderte Auftrag bedarf der schriftlichen Bestätigung.
§ 12 Mängelhaftung
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neulieferung vornehmen.
Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Unrecht, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Übergabe der Sache bzw. Abnahme des Werkes, sofern nicht längere gesetzliche Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn:
- der Auftraggeber den Mangel selbst oder durch Dritte verursacht hat,
- der Auftraggeber Produkte eigenmächtig verändert oder unsachgemäß behandelt hat,
- der Mangel auf normalen Verschleiß zurückzuführen ist,
- der Auftraggeber bekannte Mängel vor Vertragsschluss nicht angezeigt hat.
Für Mängel an Dritterzeugnissen (Hardware, Software von Herstellern Dritter) gelten die Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers, soweit dieser eine eigene Garantie gewährt. Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber insoweit seine eigenen Ansprüche gegen den Hersteller ab.
§ 13 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Vorleistungen Dritter ohne Verschulden des Auftragnehmers) befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihres Bestehens von seinen Leistungspflichten.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses unverzüglich informieren.
Dauert das Ereignis länger als 6 Wochen an, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Schadensersatzansprüche entstehen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.
§ 14 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine Kardinalpflicht verletzt wird. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Kardinalpflichten ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf den Nettorechnungsbetrag des jeweiligen Auftrags.
Für Datenverluste haftet der Auftragnehmer nur, wenn und soweit der Auftraggeber seiner Datensicherungspflicht nachgekommen ist und der Datenverlust auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden durch Betriebsunterbrechung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie übernommen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.
§ 15 Nutzungsrechte
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. Software, Dokumentationen, Konzepte) erstellt, verbleiben die Urheberrechte beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält an den erstellten Werken ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke.
Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Veränderung der vom Auftragnehmer erstellten Werke ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist nicht gestattet.
Für die Einhaltung von Lizenzbestimmungen Dritter (Hersteller-Software, Open-Source-Lizenzen) ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
§ 16 Datenschutz und Betriebsgeheimnisse
Beide Parteien verpflichten sich, Informationen, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder erkennbar als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Diese Verpflichtung gilt nicht, soweit Informationen (i) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hat, (ii) der empfangenden Partei vor der Mitteilung bekannt waren, (iii) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, oder (iv) aufgrund gesetzlicher Pflichten offenzulegen sind.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren.
Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, wird ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen (vgl. § 19).
§ 17 Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte (Subunternehmer) mit der Erbringung von Teilleistungen zu beauftragen, sofern deren Einsatz dem Auftraggeber zumutbar ist.
Der Auftragnehmer haftet für die Leistungen eingesetzter Subunternehmer wie für eigene Leistungen. Er stellt sicher, dass Subunternehmer die gleichen Verpflichtungen im Hinblick auf Vertraulichkeit und Datenschutz einhalten wie der Auftragnehmer selbst.
Der Auftraggeber ist mit dem Einsatz von Subunternehmern einverstanden. Sofern der Auftraggeber den Einsatz eines bestimmten Subunternehmers aus sachlichen Gründen ablehnt, hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird dann prüfen, ob eine anderweitige Lösung möglich ist.
§ 18 Fernwartung
Fernwartungsleistungen werden nur nach ausdrücklicher Anforderung oder Genehmigung des Auftraggebers durchgeführt. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Nutzung geeigneter Fernwartungssoftware einverstanden, soweit er Fernwartungsleistungen beauftragt oder die Nutzung gestattet.
Der Auftragnehmer wird Fernwartungssitzungen nur mit Wissen und nach Freigabe durch den Auftraggeber oder einen von ihm benannten Ansprechpartner durchführen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass während einer Fernwartungssitzung keine vertraulichen Daten unbeabsichtigt sichtbar werden und keine sonstigen Sicherheitsrisiken entstehen.
Protokolle über durchgeführte Fernwartungssitzungen werden auf Anfrage des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.
§ 19 Auftragsverarbeitung
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, ist zwischen den Parteien ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO zu schließen.
Der Auftraggeber ist in diesem Fall Verantwortlicher im Sinne der DSGVO; der Auftragnehmer ist Auftragsverarbeiter. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten (Art. 32 DSGVO).
Nach Beendigung des Vertrages löscht oder gibt der Auftragnehmer alle personenbezogenen Daten zurück, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 20 Schlussbestimmung / Salvatorische Klausel
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Servicebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieser Servicebedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 21 Modul Hosting
21.1 Leistungsgegenstand
Im Rahmen des Moduls Hosting stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Serverkapazitäten und/oder Speicherplatz auf Systemen des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Rechenzentrumsbetreibers zur Verfügung.
Der vereinbarte Leistungsumfang (Speicherplatz, Bandbreite, Verfügbarkeit etc.) ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, schuldet der Auftragnehmer eine Verfügbarkeit der Hosting-Infrastruktur von 99 % im Jahresmittel, gemessen am Übergabepunkt (Rechenzentrum/Backbone). Geplante Wartungsfenster gelten nicht als Ausfallzeit.
21.2 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bereitgestellten Ressourcen nur für legale Zwecke zu nutzen und keine Inhalte zu speichern oder zu verbreiten, die gegen geltendes Recht verstoßen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Verstößen die Leistung ohne Vorwarnung zu unterbrechen und den Vertrag fristlos zu kündigen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für seine auf den Hosting-Systemen gespeicherten Daten und Anwendungen.
§ 22 Modul Monitoring
Im Rahmen des Moduls Monitoring überwacht der Auftragnehmer definierte IT-Systeme und -Dienste des Auftraggebers auf Verfügbarkeit und/oder Leistungsparameter. Art und Umfang der Überwachung sowie Reaktionszeiten bei Alarmereignissen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber bei Alarmereignissen gemäß den vereinbarten Eskalationswegen und -zeiten. Eine Reaktionspflicht (aktive Störungsbehebung) besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Das Monitoring dient der frühzeitigen Erkennung von Auffälligkeiten; es stellt keine Garantie dar, dass alle Ausfälle oder Sicherheitsvorfälle erkannt werden.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Monitoring-Agenten oder -Sonden ordnungsgemäß installiert und betrieben werden können und gewährt dem Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Zugriffsrechte.
§ 23 Modul Online-Backup
23.1 Leistungsgegenstand
Im Rahmen des Moduls Online-Backup richtet der Auftragnehmer für den Auftraggeber ein automatisiertes Datensicherungssystem ein und stellt Speicherkapazität für Sicherungskopien bereit. Art, Umfang, Häufigkeit und Aufbewahrungsdauer der Sicherungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
23.2 Pflichten und Verantwortung
Der Auftragnehmer sorgt für die technische Durchführung der vereinbarten Backup-Intervalle und überwacht deren Erfolg. Er informiert den Auftraggeber über fehlgeschlagene Sicherungen.
Die Verantwortung für die Auswahl der zu sichernden Daten und Systeme liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Datenverluste, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber relevante Daten nicht oder nicht vollständig in den Backup-Umfang aufgenommen hat.
23.3 Wiederherstellung
Die Wiederherstellung von Daten aus den Sicherungskopien ist nur auf ausdrückliche Anforderung des Auftraggebers und nach vorheriger Abstimmung durchzuführen. Aufwand für Wiederherstellungen wird gesondert vergütet, sofern nicht im Angebot eingeschlossen.
Der Auftragnehmer empfiehlt dem Auftraggeber, regelmäßig die Wiederherstellbarkeit der gesicherten Daten zu testen.
§ 24 Managed Service Antivirus
24.1 Leistungsgegenstand
Im Rahmen des Managed Service Antivirus stellt der Auftragnehmer eine zentral verwaltete Antivirenlösung für die vereinbarten Endgeräte des Auftraggebers bereit. Dies umfasst die Installation, Konfiguration, zentrale Verwaltung und Aktualisierung der Virenschutzsoftware sowie die Überwachung von Alarmen und Benachrichtigungen.
24.2 Grenzen des Schutzes
Eine vollständige Sicherheit vor Schadsoftware-Infektionen kann trotz des Einsatzes aktueller Antivirenlösungen nicht garantiert werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Schadsoftware entstehen, sofern er die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die installierten Sicherheitslösungen nicht zu deaktivieren, zu modifizieren oder zu umgehen. Verstöße hiergegen befreien den Auftragnehmer von jeglicher Haftung für dadurch entstandene Schäden.
§ 25 Managed Service Webfilterung
25.1 Leistungsgegenstand
Im Rahmen des Managed Service Webfilterung implementiert und verwaltet der Auftragnehmer eine Lösung zur Filterung des Internetdatenverkehrs des Auftraggebers. Ziel ist die Blockierung von Zugriffen auf als schädlich oder unerwünscht klassifizierte Inhalte und Webseiten.
25.2 Grenzen der Webfilterung
Die Webfilterung basiert auf laufend aktualisierten Kategorienlisten und Reputation-Datenbanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass legitime Webseiten blockiert oder schädliche Webseiten zugelassen werden. Der Auftraggeber kann auf Anfrage einzelne Webseiten oder Kategorien freischalten oder sperren lassen.
Eine vollständige Blockierung aller schädlichen Inhalte kann nicht garantiert werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch den Zugriff auf im Webfilter nicht erfasste schädliche Inhalte entstehen, sofern er die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat.
§ 26 Vermietung von Hardware und Software
26.1 Leistungsgegenstand
Im Rahmen dieses Moduls überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Hardware und/oder Software zur zeitlich befristeten Nutzung gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts (Miete).
26.2 Nutzungsrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die gemietete Hardware und Software ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Eine Weitervermietung oder -veräußerung ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.
26.3 Eigentum
Die vermietete Hardware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Eigentümerrechte daran zu beanspruchen oder geltend zu machen.
26.4 Sorgfaltspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gemietete Hardware pfleglich und sachgemäß zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust und unbefugtem Zugriff zu schützen. Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen, gehen zulasten des Auftraggebers.
26.5 Rückgabe
Nach Vertragsende hat der Auftraggeber die gemietete Hardware in ordnungsgemäßem Zustand, vollständig und frei von eigenen Daten an den Auftragnehmer zurückzugeben. Kosten für Transport und ggf. Datenlöschung trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart.
26.6 Versicherung
Der Auftraggeber trägt das Verlust- und Beschädigungsrisiko für die gemietete Hardware. Er ist verpflichtet, die Hardware auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und dem Auftragnehmer auf Verlangen einen Nachweis der Versicherung vorzulegen.
26.7 Wartung und Reparatur
Wartungs- und Reparaturarbeiten an der gemieteten Hardware dürfen ausschließlich durch den Auftragnehmer oder von ihm autorisierte Dritte durchgeführt werden. Bei Störungen oder Defekten hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
26.8 Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung durch den Auftragnehmer ist möglich, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug ist oder die Hardware vertragswidrig nutzt. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur sofortigen Rückgabe verpflichtet.
§ 27 Mobile Device Management
27.1 Leistungsgegenstand
Im Rahmen des Moduls Mobile Device Management (MDM) richtet der Auftragnehmer eine zentral verwaltete Lösung zur Verwaltung und Absicherung der mobilen Endgeräte des Auftraggebers ein und betreibt diese.
27.2 Einbindung der Geräte
Zur Nutzung des MDM-Services müssen die Geräte des Auftraggebers in die MDM-Plattform eingebunden werden. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass alle zu verwaltenden Geräte ordnungsgemäß eingebunden werden und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
27.3 Verwaltungsrechte
Durch die Einbindung in das MDM erhält der Auftragnehmer administrative Zugriffsrechte auf die verwalteten Geräte, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Rechte ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Leistungen zu nutzen.
27.4 Datenschutz auf Mitarbeitergeräten
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, seine Mitarbeiter über die MDM-Lösung und die damit verbundene Verwaltung der Geräte ordnungsgemäß zu informieren und ggf. erforderliche Einwilligungen einzuholen. Der Auftragnehmer verarbeitet im Rahmen des MDM-Betriebs ausschließlich die für die Verwaltungsaufgaben erforderlichen Daten.
27.5 Remote Wipe
Sofern vereinbart, kann der Auftragnehmer auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers eine Fernlöschung (Remote Wipe) von Geräten durchführen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass vor einer Fernlöschung alle erforderlichen Genehmigungen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste, die aus einer auf Weisung des Auftraggebers durchgeführten Fernlöschung resultieren.
27.6 Ende des Vertrages
Nach Beendigung des MDM-Vertrages werden die Geräte aus der MDM-Plattform ausgebunden. Der Auftragnehmer löscht alle im Rahmen des MDM-Betriebs verarbeiteten Daten des Auftraggebers.
§ 28 Passwort-Verwaltung
28.1 Leistungsgegenstand
Im Rahmen des Moduls Passwort-Verwaltung richtet der Auftragnehmer für den Auftraggeber eine zentral verwaltete Passwort-Management-Lösung ein. Diese ermöglicht die sichere Speicherung, Verwaltung und gemeinsame Nutzung von Zugangsdaten innerhalb der Organisation des Auftraggebers.
28.2 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle Nutzer die Passwort-Management-Lösung ordnungsgemäß und gemäß den Nutzungsrichtlinien verwenden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:
- das Master-Passwort sicher und geheim gehalten wird,
- Zugangsdaten nur an berechtigte Personen weitergegeben werden,
- ausgeschiedene Mitarbeiter umgehend aus der Passwort-Management-Lösung entfernt werden,
- die in der Lösung gespeicherten Passwörter regelmäßig auf Aktualität und Sicherheit geprüft werden.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, unsichere Master-Passwörter oder die Weitergabe von Zugangsdaten an unberechtigte Personen entstehen.
